1. Abschnitt: Name, Sitz und Zweck |
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| Artikel 1 |
Die Liga für Zeckenkranke Schweiz (LiZ) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB (Zivilgesetzbuch). Der Sitz der Liga ist in Bern. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt keinen Erwerbszweck. |
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Name und Sitz |
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| Artikel 2 |
Die Liga will das schwere Los von Menschen mit chronischen
Infektionskrankheiten und weiteren gesundheitlichen Störungen in Folge von Zeckenbissen verbessern helfen. Sie unterstützt ferner Massnahmen zur Prävention solcher Krankheiten.
Zur Erreichung dieses Zweckes kann der Verein insbesondere:
Informationsveranstaltungen durchführen
Beratungsdienste anbieten oder vermitteln
Mit Medizinischen Stellen zusammenarbeiten
Medizinische Forschung unterstützen
Publikationen herausgeben und finanzieren
Selbsthilfegruppen fördern und unterstützen |
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Zweck |
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2. Abschnitt: Mitgliedschaft |
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| Artikel 3 |
Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen und Personenverbindungen offen, welche sich für die Anliegen der Zeckenkranken interessieren.
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Kategorien der
Mitgliedschaft |
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Personen, die insbesondere Verdienste um die Liga erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
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Ehren-
mitglieder |
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| Artikel 4 |
Zur Aufnahme als ordentliches Mitglied der Liga ist die schriftliche Anmeldung an das Sekretariat erforderlich mit Angabe der Personalien. Der Vorstand entscheidet endgültig über die Aufnahme von Mitgliedern. |
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Aufnahme |
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| Artikel 5 |
Der Austritt eines Mitgliedes ist auf Ende eines Kalenderjahres, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten, zulässig. Auf den bereits bezahlten Mitgliederbeitrag besteht dabei kein Anspruch. |
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Austritt |
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| Artikel 6 |
Der Vorstand kann ein Mitglied, das seine Verpflichtungen gegenüber der Liga nicht erfüllt oder dem Vereinszweck zuwider handelt, aus der Liga ausschliessen. Wird gegen den Ausschluss innert 30 Tagen nach Bekanntmachung rekurriert, so fällt die nächste Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung den Entscheid. |
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Ausschluss |
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3. Abschnitt: Organisation |
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| Artikel 7 |
Organe der Liga sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Arbeitsgruppen
- Die Rechnungsrevisor(en) |
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Organe |
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Die Mitglieder des Vorstandes und der (die) Rechnungsrevisor(en) werden jeweils für eine Amtsperiode von 2 Jahren gewählt und sind wieder wählbar. Ihre Arbeit ist ehrenamtlich. Betreffend der Frage, ob und in welchem Rahmen Spesen entschädigt werden, erstellt der Vorstand ein Reglement. |
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| Artikel 8 |
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Liga und entscheidet alle Fragen, die nicht durch Gesetz oder Statuten ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. |
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Mitgliederversammlung |
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Der Vorstand beruft alljährlich, jeweils im ersten Halbjahr, eine
ordentliche Mitgliederversammlung ein. |
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Einladung und Traktandenliste für Mitgliederversammlungen müssen mindestens zehn Tage vor dem Termin den Mitgliedern per Post, Fax oder e-Mail zugegangen sein. |
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Ausserordentliche Versammlungen kann der Vorstand jederzeit mit schriftlicher Einladung und Angabe der Traktanden einberufen. |
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| Artikel 9 |
In die ausschliessliche Befugnis der Mitgliederversammlung fallen:
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes
unter Bezeichnung des (der) Präsidenten(in)
- Wahl
des (der) Rechnungsrevisors(en)
- Entgegennahme
des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und Genehmigung der Jahresrechnung
- Festsetzung der Ansätze des Mitgliederbeitrages sowie Beschluss
über allfällige Sonderbeiträge
- Beschluss über das Budget
- Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 6 der Statuten
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Revision der Statuten
- Weitere Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand zum Entscheid
unterbreitet werden
- Beschluss über die Auflösung der Liga
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a) Befugnisse
a) Befugnisse |
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| Artikel 10 |
Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung finden in der Regel offen statt. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten wird geheim abgestimmt oder gewählt. |
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b) Abstimmungen
und
Wahlen |
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Beschlüsse gelten mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen, sofern in den Statuten nichts anderes vorgesehen ist. Die Präsidentin/der Präsident stimmt mit und hat den Stichentscheid.
Bei Wahlen gilt das relative Mehr. |
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Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmbe-rechtigten Mitglieder
ist für folgende Beschlüsse notwendig: |
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Revision der Statuten
- Auflösung der Liga (Art. 9, Ziff. 10)
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| Artikel 11 |
Der Vorstand besteht aus Präsident(in),
Vizepräsident(in), Sekretär(in), Finanzchef(in) und mindestens weiteren drei Mitgliedern.
Der (die) Präsident(in) wird von der Mitgliederversammlung bezeichnet. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes müssen anwesend sein:
Präsident(in) oder Vizepräsident(in) und insgesamt mindestens drei Vorstandsmitglieder. |
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Vorstand |
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| Artikel 12 |
Der Vorstand hat Aufgabe und Kompetenz, alle Angelegenheiten der
Liga zu besorgen, insbesondere: |
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a) Befugnisse
und Aufgaben |
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- die Liga
gegenüber Behörden und Dritten zu vertreten (wobei er für bestimmte Aufgaben Vertreter ernennen kann);
- an der Verwirklichung
der statutarischen Ziele der Liga zu arbeiten und alles vorzukehren, was im Interesse der Liga und ihrer Mitglieder ist;
- die gefassten Beschlüsse zu vollziehen und für die Information
der Mitglieder zu sorgen;
- die Geschäfte für die Mitgliederversammlung vorzubereiten,
sie einzuberufen und ihr über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten;
- bei Bedarf
besondere Kommissionen einzusetzen sowie deren Mitglieder zu ernennen bzw. abzuberufen oder Experten beizuziehen.
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| Artikel 13 |
Der
(die) Präsident(in) beruft den Vorstand ein, so oft es die
Geschäfte erfordern, ausserdem auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern. Er (sie) führt den Vorsitz in der Vereinsversammlung
und im Vorstand. |
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d) Präsident/in |
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| Artikel 14 |
Der
(die) Vizepräsident(in) vertritt den (die) Präsidenten(in). |
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e) Vizepräsident/in |
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| Artikel 15 |
Der
(die) Sekretär(in) sorgt für die ordnungsgemässe Erstellung der Protokolle und Sitzungsberichte und ist verantwortlich für die
Aufbewahrung der Akten der Liga. Der Vorstand kann ihm (ihr) weitere Aufgaben zur ständigen Besorgung übertragen. |
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f) Sekretär/in |
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| Artikel 16 |
Der (die) Finanzchef(in) führt Rechnung, überwacht die Zahlungen und verwaltet das Vereinsvermögen. Er (sie) erstellt zuhanden des Vorstandes die Jahresrechnung. |
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g) Finanzchef/in |
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| Artikel 17 |
Die Zeichnungsberechtigung der einzelnen Mitglieder wird durch den
Vorstand per Beschluss festgelegt. |
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h) Zeichnungsberechtigung |
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| Artikel 18 |
Die
Mitgliederversammlung wählt mindestens eine(n) Revisor(in).
Der (die) Rechnungsrevisor(innen) kontrolliert(en) Buchhaltung und Rechnung der Liga. Er (sie) erstattet(en) jährlich der Mitgliederversammlung Bericht und stellt(en) Antrag auf Décharge-Erteilung für die Verantwortlichen. |
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i) Rechnungs
revisor/innen |
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| Artikel 19 |
Die Ausgaben der Liga werden gedeckt durch:
- Jährliche
Mitgliederbeiträge
- Erträge aus Sammlungen und Vorträgen
- Gaben, Schenkungen und Vermächtnissen
- Vermögensertrag
- Spenden von Gönnerinnen und Gönnern
- Zuwendungen aus Legate und Stiftungen.
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Finanzen |
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Für Verbindlichkeit der Liga haftet aus-schliesslich das
Vereinsvermögen. |
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Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn ein Mitglied trotz
schriftlicher Mahnung seinen Mitgliederbeitrag sechs Monate nach
Fälligkeit nicht bezahlt hat. |
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| Artikel 20 |
Geschäftsjahr der Liga ist das Kalenderjahr. |
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Geschäftsjahr |
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4. Abschnitt: Revision der Statuten und Auflösung der Liga |
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| Artikel 21 |
Statutenrevisionen werden vom Vorstand vorbereitet. Sie müssen den Mitgliedern der Liga als Revisionsantrag zusammen mit der
Einladung zur entscheidenden Versammlung mindestens zehn Tage vor dem Termin zugegangen sein. |
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Statutenrevision |
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| Artikel 22 |
Die Auflösung der Liga oder die Fusion mit einer anderen Organisation wird auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen. Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Der Antrag muss den Mitgliedern schriftlich mit der Einladung zur entscheidenden Versammlung mindestens zehn Tage vor dem Termin zugestellt werden. |
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Auflösung |
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5. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
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| Artikel 23 |
Die vorliegenden Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 3. April 2004 genehmigt und in Kraft gesetzt.
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Statuten in Kraft
gesetzt |
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Artikel 17 wurde anlässlich der Hauptversammlung vom 21. April 2007 geändert und sofort in Kraft gesetzt. |
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Artikel 22 wurde anlässlich der Hauptversammlung vom 9. Mai 2009 geändert und sofort in Kraft gesetzt. |
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Bern, 9. Mai 2009 |
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Für den Vorstand |
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Christian Keller, Präsident |
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Thomas Bürki, Vizepräsident |
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